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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Kompetenzen des Vorstandes und der übrigen Organe der Viehversicherungskassen sind in den Statuten festzulegen.

2. Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder der Kasse oder nach § 3 lit. c zugelassene Vertreter wählbar.

3. Die Mitglieder der Schatzungskommission sollen in der Regel dem Vorstand angehören.

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