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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Statuten der Kassen haben sich dem Viehversicherungsgesetz, der Vollziehungsverordnung und den Normalstatuten anzupassen. Insbesondere müssen die Grundsätze über Buchführung und Rechnungswesen einheitlich sein.

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