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938a CH-LU

§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Schlussbestimmung
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§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

2. Mit dem Vollzug wird das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beauftragt.

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