938a
CH-LU
§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Schlussbestimmung
§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2. Mit dem Vollzug wird das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beauftragt.