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§ 40 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Auflösung und Liquidation
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§ 40 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Auflösung einer Kasse kann nur auf Schluss des Rechnungsjahres stattfinden, d.h. auf 30. November. Kassen, die ihre Tätigkeit vor dem 30. November einstellen, verlieren jeden Anspruch auf die Staatsbeiträge für das betreffende Rechnungsjahr. Die Jahresrechnung des letzten Tätigkeitsjahres einer Kasse dient zugleich als Liquidationsrechnung. Dieser ist ausser dem Protokollauszug über den rechtsgültigen Auflösungsbeschluss ein genaues Mitgliederverzeichnis und ihres auf Schluss des Rechnungsjahres versichert gewesenen Viehbestandes beizufügen. Desgleichen sind das Verzeichnis der versicherten Tiere sowie allfällige Vermögensausweise dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuhanden des Regierungsrates einzusenden.

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