938a
CH-LU
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Errichtung und Organisation der Kasse
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Um stimmberechtigt zu sein, muss der Vieheigentümer bzw. das Mitglied oder der von ihm nach § 3 bezeichnete Vertreter an der Versammlung persönlich erscheinen.