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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Um stimmberechtigt zu sein, muss der Vieheigentümer bzw. das Mitglied oder der von ihm nach § 3 bezeichnete Vertreter an der Versammlung persönlich erscheinen.

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