938a
CH-LU
§ 38 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Rechnungswesen
§ 38 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Der neugewählte Kassier hat den Kassenbestand sowie das Material von seinem Vorgänger im Beisein der Rechnungsrevisoren zu übernehmen, und es ist über die stattgefundene Übergabe im Kassabuch ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen Beteiligten zu unterzeichnen.