938a
CH-LU
§ 37 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Rechnungswesen
§ 37 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Für jeden Schadenfall ist eine Verlustrechnung nach vorgeschriebenem Formular auszufertigen.