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CH-LU
§ 36 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Rechnungswesen
§ 36 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Für die Rechnungsablage der Kasse zuhanden des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes dient ausschliesslich das amtliche Formular. Die Jahresrechnung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren bis spätestens 31. Dezember nebst sämtlichen Belegen einzusenden.
2. Über die Aufstellung der Jahresrechnung erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die nötigen Vorschriften.