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§ 34 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Aufsicht und Beitragsleistung des Staates
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§ 34 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Der Sekretär führt das Verzeichnis der versicherten Tiere, und zwar nach einem vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufzustellenden Muster.

2. Für die in allen Teilen richtige Führung dieses Verzeichnisses ist der Sekretär sowohl gegenüber der Kasse als auch gegenüber den Vieheigentümern verantwortlich. Für allfällige Schäden, die infolge mangelhafter Führung entstehen, kann er haftbar gemacht werden.

3. Bei Rekursen und Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern ist das Verzeichnis der versicherten Tiere als Beweismittel auf Verlangen der Rekursinstanz vorzulegen.

4. Das Verzeichnis der versicherten Tiere ist dem Kassier auf sein Verlangen offenzuhalten.

5. Der Sekretär und der Kassier sind für ihre Arbeit gebührend zu entschädigen. Sind diese Organe mit der ihnen von der Generalversammlung zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, so wird sie vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement festgesetzt.

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