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938a CH-LU

§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Aufsicht und Beitragsleistung des Staates
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§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Viehversicherungskassen und ihre Organe stehen unter der Aufsicht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

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