938a
CH-LU
§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die tierärztlichen Zeugnisse sind auf den vorgeschriebenen Formularen auszufüllen und der Jahresrechnung beizulegen.