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938a CH-LU

§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 31 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die tierärztlichen Zeugnisse sind auf den vorgeschriebenen Formularen auszufüllen und der Jahresrechnung beizulegen.

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