938a
CH-LU
§ 30 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 30 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Ausfolgung von Beiträgen, Geschenken und dergleichen an Vereine und andere Institutionen ist den Versicherungskassen untersagt.