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CH-LU
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Errichtung und Organisation der Kasse
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Stellvertretung an den Versammlungen ist zulässig, jedoch nur
a. bei der Gründungsversammlung durch einen andern Vieheigentümer des betreffenden Kreises,
b. bei den Generalversammlungen durch ein anderes Mitglied der Versicherungskasse,
c. durch ein Familienglied.
2. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, die vor Beginn der Versammlung dem Präsidenten abzugeben ist.