Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
938a CH-LU

§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Ein allfälliger Mehrerlös aus Tieren über dem statutarischen Entschädigungsbetrag ist dem Geschädigten auszuzahlen.

← § 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung Errichtung und Organisation der Kasse § 30 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →