938a
CH-LU
§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 29 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Ein allfälliger Mehrerlös aus Tieren über dem statutarischen Entschädigungsbetrag ist dem Geschädigten auszuzahlen.