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§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Kosten der Schlachtung und Verwertung fallen zu Lasten der Viehversicherungskasse, die Kosten der Verscharrung dagegen zu Lasten des Eigentümers.

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