938a
CH-LU
§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Kosten der Schlachtung und Verwertung fallen zu Lasten der Viehversicherungskasse, die Kosten der Verscharrung dagegen zu Lasten des Eigentümers.