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938a CH-LU

§ 27 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 27 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Für Tiere, die lebend zur Schlachtung verkauft werden, ist der Ausweis über die erfolgte Abschlachtung durch eine schriftliche Bescheinigung des zuständigen Fleischschauers des Abschlachtungsortes zu leisten. Der Kassier der Viehversicherungskasse darf die Entschädigung erst dann auszahlen, wenn er im Besitze der Abschlachtungsbescheinigung ist.

2. Tiere, die ausserhalb der Wohnsitzgemeinde des Eigentümers geschlachtet werden, sind mit Horn- und Klauenbrand zu kennzeichnen, sofern keine Ohrmarke oder kein Hornbrand vorhanden ist. Die Kennzeichnung ist im Gesundheitsschein und im Abschlachtungszeugnis einzutragen.

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