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CH-LU
§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Verwertung der Tiere hat durch die hiefür bestimmten Organe der Viehversicherungskasse bzw. unter deren Aufsicht zu geschehen. Solche Tiere sind soweit möglich einem Metzger zu verkaufen, der das bankwürdige Fleisch in einem Metzgereibetrieb verwertet. Muss das Fleisch anderweitig verwertet werden, so hat dies tunlichst im Versicherungskreis selbst zu geschehen.