938a
CH-LU
§ 25 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 25 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Mit der Anerkennung der Entschädigungspflicht gehen die zu entschädigenden Tiere in das Eigentum der Kasse über. Die Kasse haftet somit dem entschädigungsberechtigten Mitglied für den laut Statuten festgesetzten Schatzungswert.