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§ 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. In den Statuten ist die Entschädigungspflicht für Schäden, für die ein Dritter haftbar ist, auszuschliessen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, derartige Schadenersatzansprüche auf Aufforderung der Kasse hin auf deren Kosten gerichtlich geltend zu machen.

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