§ 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
§ 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Entschädigungspflicht ist ausser den in den Statuten vorgesehenen Fällen abzulehnen
1. für Viehverluste infolge Diebstahls oder infolge spurlosen Verschwindens auf Weiden;
2. wenn ein Tier an einer Krankheit leidet, welche nur eine Wertverminderung, jedoch keine Notschlachtung bedingt, wie z.B. Erblindung, Zuchtunfähigkeit, Stiersucht, leichtere Lahmheiten usw.; Tiere mit Euterkrankheiten sind nur dann zu entschädigen, wenn diese eine Notschlachtung im Sinne von §§ 1 und 16 des Gesetzes bedingen;
3. wenn dem Eigentümer Selbstverschulden oder grobe Nachlässigkeit in Pflege, Behandlung und Beaufsichtigung des Tieres nachgewiesen werden kann;
4. wenn bei Erkrankung des Tieres nicht sobald als möglich ein patentierter Tierarzt beigezogen wird;
5. wenn der Eigentümer den Anordnungen des Tierarztes oder des Kassenvorstandes nicht Folge leistet.