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§ 22 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 22 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Schadenfälle infolge Katarrhalfiebers und Geburtsrauschbrandes bei Tieren, die in einer Viehversicherungskasse versichert sind, werden nicht von der Tierseuchenkasse, sondern von der betreffenden Viehversicherungskasse übernommen, nach den für die Versicherung massgebenden Grundsätzen (§ 22 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 22. April 1925 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Tierseuchen vom 13. Juni 1917, sowie der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben vom 30. August 1920).
2. Schadenfälle infolge Schweinerotlaufes bei Zuchtschweinen, die bei einer Viehversicherungskasse versichert sind, werden von der betreffenden Kasse nur übernommen, wenn sie rechtzeitig gegen diese Krankheit schutzgeimpft wurden.