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§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Statuten müssen über die Höhe der Entschädigung im Schadenfall genaue Bestimmungen enthalten. In keinem Fall darf die Entschädigung 80 % des Schatzungswertes übersteigen.

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