938a
CH-LU
§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Statuten müssen über die Höhe der Entschädigung im Schadenfall genaue Bestimmungen enthalten. In keinem Fall darf die Entschädigung 80 % des Schatzungswertes übersteigen.