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938a CH-LU

§ 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Höhe des Schatzungsmaximums der einzelnen Tierkategorien ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu begonnene Versicherungsjahr festzusetzen und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann offensichtlich zu hohe oder zu niedrige Schatzungsmaxima beanstanden und abändern. Der Entscheid kann innert einer Frist von zehn Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.

2. Bei der Vornahme der Schatzung ist der Nutzwert, das Alter und der Nährzustand sowie das Gewicht des Tieres zu berücksichtigen.

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