938a
CH-LU
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Errichtung und Organisation der Kasse
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Miteigentümer oder Gesamteigentümer eines Viehbestandes haben an der Gründungsversammlung und an den Generalversammlungen je nur eine Stimme. Ebenso steht öffentlichen und privaten Anstalten und juristischen Personen für ihren Viehstand je nur eine Stimme zu.