§ 19 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
§ 19 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Prämien sollen dem Risiko der einzelnen Kassen angepasst werden. Deren Höhe ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu begonnene Versicherungsjahr festzusetzen und anlässlich der Einsendung der an dieser Versammlung genehmigten Jahresrechnung dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. Letzteres ist ermächtigt, offensichtlich zu niedrige Prämiensätze zu beanstanden und zu erhöhen.
2. Nachschussprämien, welche erst mit dem Abschluss des Rechnungsjahres festgesetzt werden können, sind auf Grundlage der bezahlten Prämien der einzelnen Mitglieder im betreffenden Jahr zu berechnen und gelten noch als Einnahme für das beendigte Rechnungsjahr.
3. Die Führung der Prämienkontrolle ist unter Berücksichtigung der von der Kasse gewählten Art des Prämienbezuges nach dem Muster des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes vom Kassier zu besorgen.