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938a CH-LU

§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
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§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. In die Statuten sind besondere Bestimmungen über die Berechnung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge an die Kasse (Eintrittsgelder und Jahresprämien) aufzunehmen.

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