938a
CH-LU
§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. In die Statuten sind besondere Bestimmungen über die Berechnung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge an die Kasse (Eintrittsgelder und Jahresprämien) aufzunehmen.