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CH-LU
§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Das Risiko des Brand- und Elementarschadens ist von allen Viehversicherungskassen auszuschliessen und der Feuerversicherung zu überlassen.
2. Doppel- und Überversicherung der in eine Kasse aufgenommenen Tiere ist verboten.
3. Setzen die Versicherungen einen Maximalbetrag für die Versicherung der einzelnen Tiere fest, so können sie dem Eigentümer die anderweitige Versicherung des Mehrwertes bewilligen (§ 14 des Gesetzes).