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938a CH-LU

§ 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
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§ 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Für Tiere, die ohne vorherige Anzeige an den Vorstand freihändig zum Schlachten verkauft werden und deren Fleisch vom Fleischschauer als bedingt bankwürdig oder ungeniessbar erklärt wird, ist die Versicherungskasse nicht entschädigungspflichtig.

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