938a
CH-LU
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Bei Verkauf, Tausch oder Umzug eines versicherten Tieres aus dem Versicherungskreis oder an Nichtmitglieder im Versicherungskreis erlischt die Entschädigungspflicht der Kasse.