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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Bei Verkauf, Tausch oder Umzug eines versicherten Tieres aus dem Versicherungskreis oder an Nichtmitglieder im Versicherungskreis erlischt die Entschädigungspflicht der Kasse.

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