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CH-LU
§ 14 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 14 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Stellvieh im Sinne von § 12 des Gesetzes ist Vieh, das mit einem Ortsveränderungsschein (Formular C) vorübergehend in den Versicherungskreis eingestellt wird und dessen Eigentümer sein Domizil nicht im Versicherungskreis selbst hat (Sömmerung oder Winterung).
2. Als Stellvieh gelten auch diejenigen Tiere, welche von Dritten an Mitglieder einer Versicherungskasse zur Fütterung übergeben werden, ohne in das Eigentum des letztern überzugehen.
3. Das Stellvieh ist gemäss § 11 des Gesetzes am Wohnsitz des Eigentümers versicherungspflichtig.
4. Solche Tiere sind vor dem Wegzug aus dem Viehversicherungskreis zu schätzen. Diese Schatzung ist im Falle des Verlustes massgebend.