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§ 13 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
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§ 13 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Das Handelsvieh ist gemäss § 12 des Gesetzes von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen. Als Handelsvieh gelten die ausschliesslich für den Handel bestimmten Tiere; dagegen sind die dem eigenen land- oder alpwirtschaftlichen Betrieb dienenden Nutz- und Zuchttiere versicherungspflichtig, auch wenn der Eigentümer Viehhändler (Inhaber eines Viehhandelspatentes) ist. Nötigenfalls entscheidet hierüber der Vorstand bzw. die Generalversammlung.

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