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938a CH-LU

§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Kranke und krankheitsverdächtige, insbesondere tuberkulöse Tiere dürfen nicht in die Versicherung aufgenommen werden.

2. Bestehen bei der Aufnahme eines neu angemeldeten Tieres Zweifel über seine Gesundheit, so ist das Tier von einem eidgenössisch patentierten Tierarzt zu untersuchen. Erst wenn dieser schriftlich die vollständige Gesundheit des Tieres bestätigt, darf die Aufnahme erfolgen. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten des Eigentümers.

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