938a
CH-LU
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Die in die Versicherung einbezogenen Tiere sind in das «Verzeichnis der versicherten Tiere» einzutragen. In den Versicherungskreis eingeführte Tiere dürfen erst nach Abgabe des Gesundheitsscheines eingetragen werden.