938a
CH-LU
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Alle bleibend in den Versicherungskreis eingestellten Tiere des Rindvieh-, Schaf- und Ziegengeschlechtes sind zu versichern, ebenso alle im Versicherungskreis aufgezogenen Tiere, vorbehalten § 12 des Gesetzes. Über die An- und Abmeldungen sowie über die Ein- und Abschatzung der Tiere sind Vorschriften in die Statuten aufzunehmen.