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938a CH-LU

§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
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§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Alle bleibend in den Versicherungskreis eingestellten Tiere des Rindvieh-, Schaf- und Ziegengeschlechtes sind zu versichern, ebenso alle im Versicherungskreis aufgezogenen Tiere, vorbehalten § 12 des Gesetzes. Über die An- und Abmeldungen sowie über die Ein- und Abschatzung der Tiere sind Vorschriften in die Statuten aufzunehmen.

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