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CH-LU
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Errichtung und Organisation der Kasse
§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
1. Zur Einführung der Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der gemäss § 6 des Gesetzes an der Versammlung Anwesenden.
2. Der Beschluss zur Gründung einer Kasse ist für sämtliche Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer des betreffenden Versicherungskreises verbindlich, also auch für die gegen den Beschluss Stimmenden und die an der Versammlung nicht Anwesenden.