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938a CH-LU

§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

Errichtung und Organisation der Kasse
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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung

1. Zur Einführung der Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der gemäss § 6 des Gesetzes an der Versammlung Anwesenden.

2. Der Beschluss zur Gründung einer Kasse ist für sämtliche Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer des betreffenden Versicherungskreises verbindlich, also auch für die gegen den Beschluss Stimmenden und die an der Versammlung nicht Anwesenden.

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