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938 CH-LU

§ 9 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 9 Gesetz über die Viehversicherung

1. Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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