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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Viehversicherung
Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
§ 9 Gesetz über die Viehversicherung
1. Für die Verbindlichkeit der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.