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938 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 8 Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Versicherungskassen sind als Genossenschaften des öffentlichen Rechts zu errichten. Mit der Genehmigung der Statuten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sind sie als solche konstituiert und nehmen die Tätigkeit auf.

2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Normalstatuten auf, nach welchen die Viehversicherungsgenossenschaften ihre den örtlichen Verhältnissen angepassten Statuten ausarbeiten.

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