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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Viehversicherung
Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
§ 8 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Versicherungskassen sind als Genossenschaften des öffentlichen Rechts zu errichten. Mit der Genehmigung der Statuten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sind sie als solche konstituiert und nehmen die Tätigkeit auf.
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Normalstatuten auf, nach welchen die Viehversicherungsgenossenschaften ihre den örtlichen Verhältnissen angepassten Statuten ausarbeiten.