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CH-LU
§ 7 Gesetz über die Viehversicherung
Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
§ 7 Gesetz über die Viehversicherung
1. Hat sich die erforderliche Mehrheit für die Gründung einer Viehversicherungskasse ausgesprochen, so bestellt die Versammlung eine Kommission zur Ausarbeitung von Statuten. Diese Kommission hat innert zwei Monaten eine neue Versammlung der Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer einzuberufen und ihr den Statutenentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
2. In dieser Versammlung entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Eigentümer.