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938 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 6 Gesetz über die Viehversicherung

1. Wenn an dieser Versammlung wenigstens zwei Drittel der Anwesenden für die Gründung einer Versicherungskasse stimmen, so ist dieser Beschluss für sämtliche Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer der Gemeinde bzw. des Versicherungskreises verbindlich. § 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Gegen den Versammlungsbeschluss kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

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