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938 CH-LU

§ 5 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 5 Gesetz über die Viehversicherung

1. Der Gemeindepräsident eröffnet und leitet die Versammlung. Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Verhandlungen.

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