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938 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 4 Gesetz über die Viehversicherung

1. Sofern wenigstens zehn ständig in einer Gemeinde bzw. einem Versicherungskreise wohnende Rindviehbesitzer beim Gemeinderate schriftlich die Errichtung einer Versicherungskasse verlangen, so hat der Gemeinderat

a. ein Verzeichnis aller Rindvieh-, Schafe- und Ziegeneigentümer der Gemeinde bzw. des Versicherungskreises anzufertigen (mit Ausnahme der gewerbsmässigen Viehhändler);

b. diese Vieheigentümer brieflich und durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Beschlussfassung, zu einer Versammlung einzuladen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

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