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938 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 3 Gesetz über die Viehversicherung

1. Der Versicherungskreis besteht in der Regel aus einer politischen Gemeinde.

2. Ausgedehnte Gemeinden mit grossem Viehbestand können vom Regierungsrate in zwei oder mehrere Versicherungskreise aufgeteilt werden.

3. Um die Existenzfähigkeit einer Versicherungskasse sicherzustellen, kann der Regierungsrat die Vereinigung von mehreren kleinen politischen Gemeinden zu einem Versicherungskreis verfügen.

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