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938 CH-LU

§ 21 Gesetz über die Viehversicherung

Auflösung und Liquidation
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§ 21 Gesetz über die Viehversicherung

1. Zur Auflösung einer Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.

2. Das bei der Auflösung einer Genossenschaft vorhandene Vermögen wird vom Staate in Verwaltung genommen.

3. Wird innert fünf Jahren vom Tage des Auflösungsbeschlusses an gerechnet im betreffenden Versicherungskreis eine neue Genossenschaft gegründet, so fällt dieser das hinterlegte Vermögen nebst Zinsen zwecks Bildung eines Betriebsfonds zu, andernfalls wird das Vermögen der kantonalen Viehentschädigungskasse überwiesen.

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