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938 CH-LU

§ 2 Gesetz über die Viehversicherung

Gründung von Versicherungskassen, Zweck, Organisation
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§ 2 Gesetz über die Viehversicherung

1. Wenn die Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise eingeführt wird, ist sie für alle Eigentümer der verschiedenen Tiergattungen der betreffenden Gemeinde oder des Kreises obligatorisch. § 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

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