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938 CH-LU

§ 19 Gesetz über die Viehversicherung

Aufsicht und Beitragsleistung des Staates
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§ 19 Gesetz über die Viehversicherung

1. Die Genossenschaften und ihre Organe stehen unter der Aufsicht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements.

2. Gegen Entscheide des Vorstandes ist die Verwaltungsbeschwerde an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und gegen dessen Beschwerdeentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

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