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CH-LU
§ 19 Gesetz über die Viehversicherung
Aufsicht und Beitragsleistung des Staates
§ 19 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Genossenschaften und ihre Organe stehen unter der Aufsicht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements.
2. Gegen Entscheide des Vorstandes ist die Verwaltungsbeschwerde an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und gegen dessen Beschwerdeentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.