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CH-LU
§ 18 Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 18 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die nähern Ausführungsbestimmungen unter diesem Titel, namentlich über die obere Altersgrenze der zu versichernden Tiere, das Einschätzungsverfahren, die Festsetzung des Schadens, die Fleischverwertung und die Art der Schadenvergütung sind in den Statuten festzulegen.