938
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 17 Gesetz über die Viehversicherung
1. Für Schadenfälle im Sinne von Art. 140 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen darf keine Entschädigung ausgerichtet werden. Solche Fälle werden nach Massgabe des Gesetzes über die Tierseuchenkasse vom 26. Juni 1923 entschädigt.