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CH-LU
§ 16 Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 16 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Versicherungskassen leisten nach § 1 des Gesetzes und entsprechend den Statuten den Vieheigentümern Ersatz für den erlittenen Schaden. Für blosse Wertverminderung der Tiere sind die Versicherungskassen nicht entschädigungspflichtig.
2. Viehverluste infolge von nachweisbarem Verschulden des Eigentümers werden nicht oder nur in herabgesetztem Masse entschädigt.