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CH-LU
§ 15 Gesetz über die Viehversicherung
Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 15 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die Beitragsleistung der Versicherten wird durch die Statuten geordnet. Sie wird je nach dem Ermessen der Generalversammlung entweder nach der Stückzahl oder nach dem Schatzungswerte der versicherten Tiere entrichtet.