§ 14 Gesetz über die Viehversicherung
§ 14 Gesetz über die Viehversicherung
1. Die gemäss diesem Gesetz in die Versicherung aufgenommenen Tiere dürfen nicht bei anderen Versicherungsanstalten gegen die gleichen Gefahren versichert sein.
2. Wenn die Versicherungskassen einen Maximalbetrag für die Versicherung des einzelnen Tieres festsetzen, so können sie dem Eigentümer die anderweitige Versicherung des Mehrwertes bewilligen (Doppel- und Überversicherung).
3. Das Risiko des Brand- und Elementarschadens ist von allen Versicherungskassen auszuschliessen und der Mobiliarversicherung zu überlassen.
4. Für Tiere, die einer Viehversicherungskasse angehören und zugleich dem staatlichen Bekämpfungsverfahren gegen die Rindertuberkulose angeschlossen sind, hat die Regelung betreffend die Gebühren und die Entschädigung durch die beiden zuständigen Organe zu erfolgen.